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Allgemeine Geschäftsbedingungen


(1) Vorbemerkung

Für unsere Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen: Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung, auch wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende und ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Keine sonstige Handlung oder Unterlassung stellt je ein Einverständnis mit abweichenden Abreden oder Geschäftsbedingungen dar.

 

(2) Angebot und Abschluss

Umseitige Bestellung ist rechtlich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch uns aufzufassen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigt haben. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – wie Zeichnungen, Abbildungen, Maßangaben usw. sind – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird – nur als annähernde Angaben zu betrachten und daher unverbindlich. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne der §§ 463, 480 BGB ist damit nicht verbunden. Nichtkaufleuten gegenüber gilt die Bestellung als abgelehnt, wenn wir die Bestätigung nicht binnen 1 Monats abgesandt haben.

 

(3) Preise

Unsere Preisangaben verstehen sich in Euro (€) und enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer berechnen wir nach dem an dem Tag der Lieferung / Leistung gesetzlich geltenden Satz. Die Preise verstehen sich einschließlich Verpackung und Montage sowie frei Baustelle. Der Besteller hat jedoch in jedem Falle die Verlegung und den Anschluss von Elektrizitätsleitungen zur Maschine, Schaltern und Lichtquellen und Wasserzu- und ableitungen sowie Tauwasserabfluß auf eigene Kosten zu übernehmen. Das gleiche gilt für die notwendigen Klempner-, Maler- und Tischlerarbeiten, Maurer- und Durchbruchsarbeiten, die Bereitstellung von Maschinenfundament, Podest oder Konsolen. Ist der Besteller Nicht-Kaufmann, so sind wir vier Monate vom Eingang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden an unsere Preisangaben gebunden, sofern Leistung und Lieferung in dieser Frist vereinbart waren. Von uns genannte Leistungsfristen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung verbindlich.

 

(4) Lieferungs- und Leistungsfristen

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnung usw. auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen der noch nicht erfüllten Teile der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

(5) Sonderleistungen

Vom Besteller gewünschte Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeiten sowie Stundenlohnarbeiten werden mit den tariflichen Zuschlägen gesondert in Rechnung gestellt.

 

(6) Versand, Lieferung und Abnahme

Bei Versand und Lieferung trägt der Besteller die Gefahr für unsere Leistung, auch wenn wir – wie stets – frei Baustelle liefern und auch dann, wenn wir gemäß gesondert zutreffender Vereinbarung weitere Montage- und Installationsarbeiten übernommen haben. Lieferungen frei Baustelle setzen voraus, dass einwandfreie Zufahrtswege und Einbringungsmöglichkeiten an der Baustelle bis zum Aufstellungsort der verschiedenen Teile einer Anlage vorliegen Die Mehrkosten widriger Verkehrsverhältnisse und Entlademöglichkeiten trägt der Besteller.

 

(7) Ausführung und Zahlungsweise

Ist für die Ausführung der Leistung noch ein Aufmaß vorzunehmen, so gelten Preisangaben bis zum Ablauf von vierzehn Tagen nach dem endgültigen Aufmaß als korrigierbare Schätzungen. Zahlungen haben innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum netto ausschließlich auf eines unserer Konten oder bar an unsere Kasse zu erfolgen. Wechsel und Schecks gelten erst bei Einlösung als Zahlung; Nebenkosten dieser Zahlungsweise trägt der Besteller. Kaufleute schulden uns bei Nichtzahlung vom Tage der Fälligkeit an – andere Besteller vom Eintritt des Verzuges an - Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB), wenn wir nicht einen höheren Verzugsschaden nachweisen.

(8) Abnahme und Verzug

Die Abnahme unserer Leistungen hat unverzüglich nach Fertigstellungsanzeige, spätestens jedoch binnen 12 Tagen nach unserer schriftlichen Anzeige über die Fertigstellung durch einen Beauftragten des Bestellers und im Beisein eines von uns Beauftragten zu geschehen. Wir sind im Übrigen befugt, Teilabnahmen zu fordern und durchzuführen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt die Notwendigkeit einer Abnahme. Einer Abnahme steht die erste Benutzungshandlung durch den Besteller gleich. Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Besteller sind wir berechtigt, unsere Leistungen einzustellen. Der Besteller ist für diesen Fall verpflichtet, an uns den vollen entgangenen Gewinn einschließlich aller Barauslagen ohne Schadensnachweis, mindestens jedoch 15 % des Auftragswertes, zu zahlen. Sind die Teile des Auftrages bereits in Fertigung oder fertiggestellt, so müssen diese daneben zu dem anteiligen Kaufpreis vom Besteller abgenommen werden. Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Besteller sind wir weiter berechtigt, die von uns verkauften Gegenstände fortzuschaffen. Es ist uns zu diesem Zweck gestattet, mit Hilfspersonal die Räume des Bestellers zu betreten, ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

 

(9) Beanstandungen und Mängelrügen

Offensichtliche Mängel unserer Leistungen sind binnen zwei Wochen nach ihrem Eintritt auf der Baustelle schriftlich anzuzeigen; für Kaufleute gilt dies auch bei erkennbaren Mängeln. Andere Mängel sind binnen zwei Jahren anzuzeigen. Einwände gegen unsere Ausführungszeichnung hat der Besteller binnen sieben Tagen nach Eingang eines Exemplars bei ihm schriftlich geltend zu machen. Ausführungszeichnungen dürfen nicht vervielfältigt werden; sie bleiben ausschließlich unser Eigentum.

 

(10) Gewährleistung und Haftung

Erfolgt unsere Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht, so schulden wir Schadensersatz nur, wenn die Verzögerung auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verschulden von uns beruht. Ist der Besteller Kaufmann, so stehen ihm diese Rechte, ebenso wie das Rücktrittsrecht, nur zu, wenn diese Voraussetzungen durch die Person eines unserer leitenden Angestellten erfüllt wurden. Wir leisten keine Gewähr, wenn der Besteller uns an der Nachprüfung des gerügten Mangels an Ort und Stelle hindert, ebenso wenig dann, wenn unsere Leistung ohne unsere Mitwirkung verändert oder bearbeitet wurde. Zur Wandlung sind wir nicht, zur Minderung, ggf. zum Schadensersatz, sind wir nur verpflichtet, wenn drei Nachbesserungsversuche entweder von uns nicht in angemessener Zeit übernommen oder fehlgeschlagen sind. Kaufleuten leisten wir Gewähr durch Abtreten der uns gegen Vorlieferanten zustehenden Rechte, im Übrigen nur bei grober Fahrlässigkeit eines unserer leitenden Angestellten und nur in Höhe des Auftragswertes. Für Mängel, die auf Weisungen, Unterlagen und Angaben des Bestellers drohen, Ieisten wir keine Gewähr, ebenso wenig für deren Ausführbarkeit. Für Abweichungen von Weisungen, Unterlagen und Angaben des Bestellers haften wir nur, sofern dadurch unsere Leistungen mangelhaft werden. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen. Die Verrechnung mit Forderungen gegen ist nur bei schriftlichem Anerkenntnis oder rechtskräftiger Feststellung im Einzelfall möglich.

 

(11) Eigentumsvorbehalt

Unsere Leistungen und Lieferungen bleiben bis zur völligen Bezahlung unser Eigentum. Verbindet der Besteller unsere Leistungen mit dem Grundstück eines Dritten, so tritt er uns hiermit vorab die Ansprüche ab, die ihm aufgrund seines Vertrages mit dem Dritten zustehen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum an unseren Leistungen, so überträgt er schon jetzt an uns das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes unserer Leistung zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.

 

(12) Teilnichtigkeit, Gerichtsstand, Anbringung von Kennzeichen

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen haben für alle Geschäfte mit uns uneingeschränkte Gültigkeit. Sollte ein Teil der Geschäftsbedingungen nichtig sein, so bleiben die restlichen Geschäftsbedingungen noch wirksam. Gerichtsstand für Auseinandersetzungen mit kaufmännischen Bestellern ist Braunschweig, was auch für Wechsel- und Scheckklagen und für alle sich aus unseren Rechtsbeziehungen zu unseren gewerblichen Kunden unmittelbar oder mittelbaren ergebenden Streitigkeiten gilt. Wir sind berechtigt, an unseren Arbeiten ein Firmen- oder sonstige Kennzeichen anzubringen.

 

(13) Aufbewahrungsfristen

Laut § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG gilt für diese Rechnung eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren (auch für Nichtunternehmer) sofern kein längere Aufbewahrungsfrist gilt.


Kontakt

Kälte Klima König GmbH

Bültenweg 43
38106 Braunschweig

Tel.:  05 31 / 38 82 39 95
Fax.: 05 31 / 38 82 39 96
E-Mail: info@klima38.com

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